Satzung des Vereins:

 Türkisch Islamische Gemeinde zu Kassel Bettenhausen e.V

   Miramstr. 70

   34123 Kassel



§ 1 - GRÜNDUNGSJAHR , NAME UND SITZ
§ 2 - ZWECK DER GEMEINDE
§ 3 - TÄTIGKEITEN ZUR ERREICHUNG DES GEMEINDEZWECKES
§ 4 - GRUNDSÄTZE DER GEMEINDEARBEIT
§ 5 - GEMEINNÜTZIGKEIT

§ 1- GRÜNDUNGSJAHR , NAME UND SITZ
(1) Die Gemeinde wurde 1989 gegründet.
(2) Sie führt den Namen „DITIB – Türkisch Islamische Gemeinde zu 34123 Kassel-Bettenhausen e.V.“ Im Nachfolgenden wird die Gemeinde kurz „Gemeinde“ und der Dachverband, als Verein eingetragen beim Amtsgericht Köln unter VR-2218 die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., als Union bezeichnet.
(3) Die Gemeinde hat ihren Sitz 34123 Kassel. Tätigkeitsbezirk der Gemeinde ist die Stadt / Gemeinde Kassel-Bettenhausen und Umgebung.
(4) Die Gemeinde ist ein Zweigverein der Union.
(5) Die Gemeinde hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Sie hat ihre Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel unter der Vereinsregisternummer VR 2218.

§ 2 – ZWECK DER GEMEINDE
(1) Zweck der Gemeinde ist die Förderung der Religion, Erziehung und Bildung, des Sports, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der Völkerverständigung sowie der Kultur.
(2) Zur Erreichung der Sicherung der Gemeindezwecke kann die Gemeinde der gemeinnützig anerkannten UNION Vereinsmittel für gemeinnützige Zwecke zuwenden. Es ist durch die Zuwendung sicherzustellen, dass die UNION die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke wieder der Gemeinde zur Verfügung stellt.

§ 3 – TÄTIGKEITEN ZUR ERREICHUNG DES GEMEINDEZWECKES
Die Gemeinde darf zur Erreichung des Gemeindezwecks:
a) die in Kassel-Bettenhausen und Umgebung lebenden türkischen Muslimen und Muslime anderer Nationalitäten in allen Fragen der Religion beraten, sie in religiösen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten aufklären und lenken;
b) zur Erreichung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung und des geistigen und körperlichen Wohlbefindens Moscheen bzw. Gebets- und Gemeindehäuser errichten, ausstatten und unterhalten, vorhandene Möglichkeiten erweitern bzw. aufrechterhalten; Gottesdienste abhalten;
c) die Religionsausübung der türkischen Muslime und Muslime anderer Nationalitäten in Kassel-Bettenhausen unterstützen.; in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden Geistliche ( Seelsorger, Vorbeter ) einstellen und/oder diese in die Vereinsarbeit integrieren;
d) sportliche Veranstaltungen in Form von Sportwettbewerben durchführen, Mannschaftssportarten betreiben und die Mitgliedschaft in den entsprechenden steuerbegünstigten Sportbünden beantragen. Insbesondere soll der Jugendsport gefördert werden.
e) Die Jugendlichen über Fragen der Sucht, insbesondere Drogensucht, beraten und aufklären, entsprechende Maßnahmen oder Einrichtungen errichten und unterhalten, mit anderen staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, die derartige Arbeit und Bemühungen unterstützen;
f) Im Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Schul- und Kultusbehörden die Erziehung der Kinder, insbesondere die religiöse Erziehung, organisieren, an Problemlösungen mitwirken, im Rahmen der geltenden Gesetze Schul- und Bildungseinrichtungen errichten und unterhalten;
g) Für bedürftige und begabte Personen gewährte Bildungs- und Stipendiumangebote sowie die Doktorantenförderung der UNION im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht fördern und unterstützen.
h) Zur Wahrung der religiös-kulturellen und religiös-sozialen Einheitlichkeit die traditionellen Veranstaltungen wie Beschneidungs-, Verlobungs-, Hochzeits-, Fastenbrechen- und Schulfeiern (Essen vor Tagesanbruch im Fastenmonat Ramazan) ermöglichen und entsprechende Veranstaltungen durchführen und organisieren, Angehörige des türkischen und deutschen Volkes enger zusammenführen sowie das gegenseitige Verständnis wecken fördern, in Zusammenarbeit auch mit Teilen der deutschen Gesellschaft entsprechende Maßnahmen ergreifen und unterstützen;
i) Die Sprache und die Bildung in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden durch Seminare, Konferenzen und Berufsausbildung- oder Sprachkursen, Schulen und Kindergärten islamischen Bekenntnisses fördern, errichten und unterhalten;
j) Zur Erleichterung der Verwirklichung der besseren Verständigung und der friedlichen Koexistenz der den verschiedenen Glaubensrichtungen angehörigen Menschen Vorkehrungen treffen und Maßnahmen, wie Organisation von Begegnungstagen, Tag der offenen Tür, Seminare, Ausstellungen, Ausflüge, gemeinsames Wandern, durchführen, sich an solchen Maßnahmen beteiligen, den interreligiösen Dialog fördern, die Begegnungen der Religionen mit dem Ziel, bei allen Menschen Verständnis für gegenseitige Achtung , Liebe und Freundschaft mit den Angehörigen auch der anderen Religionen ohne Unterscheidung nach Rasse, Nationalität, und Kultur fördern, entsprechende Maßnahmen durchführen und an solchen teilnehmen;
k) Denjenigen, die sich für die Islamische Religion interessieren, die Grundlagen der islamischen Religion vermitteln, solchen Personen die Möglichkeit der Führung durch die Gebetsräume ermöglichen;
l) Eine öffentliche Bibliothek errichten, ausstatten und unterhalten, vorhandene Bibliotheken erweitern und aufrechterhalten, solche Bibliotheken der Öffentlichkeit ohne Entgelt zur Verfügung stellen; Bücher, Zeitschriften, Bulletins und Kalender sowie Drucksachen, Videobänder, Kassetten und ähnliche Ton- und Fernsehbilder und Datenträger erstellen, vervielfältigen und ausschließlich zu Informationszwecken ohne
Entgelt verteilen;
m) Im Tätigkeitsbezirk religiöse und kulturelle Konferenzen, Seminare, Tagungen, Podiumsgespräche organisieren, Bildungs- und Sportwettbewerbe veranstalten, erfolgreiche und/oder verdiente Personen auszeichnen;
n) Hilfskampagnen für durch Feuer oder Naturkatastrophen betroffenen Opfer, Obdachlose oder deren nahe Angehörige durchführen und hierzu bestimmte Spenden sammeln und verwalten sowie bestimmungsgemäß die gesammelten Spenden an die Opfer und Angehörigen weiterleiten, in diesem Bereich mit der UNION zusammenarbeiten, andere Hilfskampagnen unterstützen;
o) Im Zusammenarbeit mit der UNION religiöse Spenden ( Fitre, Zekat ) sammeln und bestimmungsgemäß an bedürftige Personen weiterleiten;
p) Im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde verstorbenen Menschen islamischen Bekenntnisses in der Bestattung und Pflege des Andenkens des Verstorbenen religiös betreuen, Todesandachten organisieren;
q) Bei der Organisation und der Vorbereitung der Pilgerfahrten nach Mekka ( Hac und Umre ) durch Seminare, Bildungskurse und vorbereitende Gebete und Andachten den Pilgern Hilfeleisten, mit anderen Organisationen, insbesondere mit der UNION eng zusammenarbeiten;
r) Mit anderen Organisationen vorwiegend mit dem Amt für religiöse Angelegenheiten der Türkei und der UNION sowie der Diyanet Stiftung in Ankara zur Verwirklichung der Gemeindezwecke zusammenarbeiten.

§ 4 – GRUNDSÄTZE DER GEMEINDEARBEIT
Die Gemeinde übt ihre Gemeindetätigkeit im Rahmen folgender Kriterien aus:
a) Die Gemeinde verfolgt ausschließlich Ziele, die mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Republik Türkei in Einklang stehen und nicht verfassungsfeindlich sind. Sie erkennt die freiheitliche – demokratische Grundordnung als Basis ihrer Aktivitäten an.
b) Die Gemeinde ist überparteilich organisiert, Kontakte mit anderen Organisationen, Parteien oder Personen, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates bekämpfen, dürfen nicht unterhalten werden; auch dürfen Werbungen, Informationsschriften, Bücher etc. für verfassungsfeindliche Organisationen oder Parteien in den Gemeinderäumen nicht verteilt werden; ebenso dürfen Vertreter dieser Organisationen in den Gemeinderäumen oder von der Kanzel nicht reden oder predigen; solchen Personen ist der Zutritt zu den Gemeinderäumen zu verweigern oder Hausverbot zu erteilen;
c) Die Gemeinde setzt sich für einen weltoffenen und liberalen Islam ein, insbesondere achtet sie bei der Gemeindearbeit auf die Grundsätze der Freundschaft, Achtung, Nachsicht, Toleranz und Solidarität der Menschen untereinander und mit angehörigen anderer Glaubensrichtungen; sie hält sich von jeglichem Fanatismus fern und wird Mitglieder, die sich an diese Grundsätze nicht halten, vom Verein ausschließen;
d) Die Gemeinde hat in ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Gleichbehandlung der

§ 5 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6 - GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.

§ 7 - MITGLIEDER
Mitglied der Gemeinde können nur natürliche Personen werden. Die Gemeinde hat ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.

§ 8 - ORDENTLICHE MITGLIEDER
Die ordentliche Mitgliedschaft kann zur Erreichung Gemeindezwecke durch geschäftsfähige
Personen beantragt werden, die
a) im In- und Ausland nicht erheblich vorbestraft sind, und
b) sich verpflichten die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, sowie
c) durch zwei ordentliche Mitglieder der Gemeinde zur Mitgliedschaft schriftlich
vorgeschlagen werden und der Antrag mit den persönlichen Angaben unterschrieben ist.

§ 9 - EHRENMITGLIEDER
(1) Durch Beschluß des Vorstandes können Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind um die
den Gemeindezwecken fördernde Angelegenheiten besondere Verdienste erworben haben, die
Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder haben, ohne ein Wahlrecht inne zu haben, Rede- und Anwesenheitsrecht.




§ 10 - EHRENVORSITZENDER
Der zuständige Attaché für soziale und religiöse Angelegenheiten ist gleichzeitig kraft Amtes der
Ehrenvorsitzende der Gemeinde. Er kann an den Vorstandsversammlungen mit Redeberechtigung
teilnehmen.

§ 11 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER 
Türkische Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in den Grenzen der Gemeinde haben, können
formlos mit Zustimmung des Vorstandes die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben, sowie an
den Vereinsangeboten teilnehmen und für die Verwirklichung der Vereinszwecke freiwillig
Spenden leisten. Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimm-, noch eine Rede- oder
Wahlberechtigung in den Angelegenheiten der Gemeinde.

§ - 12 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung für ihn als bindend an.

§ 13 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder können die Dienstleistungen und Einrichtungen der Gemeinde gleichberechtigt
in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder können an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen, oder sich
vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein Mitglied vertreten, es sei denn, es handelt sich um
eine schriftliche Bevollmächtigung eines Verwandten 1. Grades oder eines Ehegatten. In der
Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimm- und Rederecht. Beobachter
der UNION sowie andere Vertreter staatlicher Organisationen haben in der
Mitgliederversammlung Rederecht.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind durch die ordentliche Mitglieder im Voraus zu zahlen. Auf Wunsch
können sie ihre Beiträge für das laufende Jahr durch eine Einmalzahlung im Voraus leisten. Die
Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt
derzeit mindestens :…………EURO. Die Mitglieder können auch höhere als die festgesetzten
Beiträge leisten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gemeindezwecke zu fördern und jegliche Handlungen, die
geeignet sind, die Verwirklichung der Gemeindezwecke zu gefährden, zu unterlassen.

§14 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt
aus dem Verein.

§ 15 - AUSTRITT DER MITGLIEDER
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

§ 16 - AUSSCHLUSS DER MITGLIEDER
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes nach Einholung des Einvernehmens des
Beirates von der Mitgliederschaft in folgenden Fällen ausgeschlossen werden,
a) bei Nachweis eines unehrlichen, unehrenhaften, schändlichen oder unmoralischen
Verhaltens,
b) bei Vorliegen eines Verhaltens, das der Gemeinde einen materiellen und/oder geistigen
Schaden zufügt,
c) bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die
Gemeindesatzung, Verhalten, das den Gemeindegrundsätzen widerspricht sowie die
Einheit und Geschlossenheit stört.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied Widerspruch beim Beirat erheben. Hilft
der Beirat dem Widerspruch nicht ab, so kann das Mitglied eine endgültige Entscheidung durch
die Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluß über den Ausschluß des Mitglieds aus dem
Verein.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde, ihnen
werden die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

§ 17 - STREICHUNG DER MITGLIEDSCHAFT 
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit fortlaufenden sechs
Monatsmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Mahnung und Fristsetzung
von 14 Tagen nicht ausgleicht. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des
Vorstands.
(2) Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(3) Durch Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge erwirbt das Mitglied die Mitgliedschaft nach
einer Wartefrist von 30 Tagen erneut. Mitgliedschaftsrechte, die während der Dauer der Streichung
entstanden sind, können nicht nachgeholt werden.

§ 18 - ORGANE DER GEMEINDE
Organe der Gemeinde sind
a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat, d) das Schiedsgericht.

§ 19 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
(2) Die Mitgliederversammlung findet statt als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den
Gegenstand der Beschlußfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen. Die Einladung wird an die letzte
bekannte Anschrift des Mitglieds versandt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder der Beirat dies schriftlich beantragt oder 25 % der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§ 20 - BESCHLUSSFASSUNG UND GANG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindevorsitzenden nach namentlichen Aufruf der
Mitglieder und Feststellung der Beschlußfähigkeit eröffnet. An der Mitgliederversammlung sind
ordentliche Mitglieder rede- und stimmberechtigt, die ihre Mitgliedsbeiträge insgesamt gezahlt haben
und seit mindestens drei Monaten Mitglied der Gemeinde sind.
(2) Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter und
zwei Schriftführer (Versammlungsleitung). Falls ein Beobachter der UNION anwesend ist, kann dieser
als Versammlungsleiter bestellt werden.
(3) Der Versammlungsleitung gebührt das Hausrecht für die Dauer der Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
sind. Sind nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, so vertagt der Versammlungsleiter die Sitzung.
Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkit zu enthalten. Diese weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den
Schriftführern und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Dies gilt nicht für
Satzungsänderungen und Anträge über Auflösung der Gemeinde.

§ 21 - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Beratung über die Berichte des Vorstandes;
b) Beratung der Berichte der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Gemeindevorstandes;
e) Wahl von drei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfern und zwei Beiratsmitgliedern und 1
Ersatzbeiratsmitglied; Kassenprüfer und Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig zu
Vorstandsmitgliedern bestellt werden;
f) Änderung der Satzung; zur Beschlußfassung über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Satzungsänderung ist nur wirksam, sofern die
UNION zustimmt.
g) Beratung und Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern;
h) Beratung und Beschlußfassung über andere eingereichte Anträge und Angelegenheiten der
Gemeinde;
i) Beschlußfassung über Auflösung der Gemeinde; zur Auflösung der Gemeinde ist eine Mehrheit von
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; zur Auflösung der Gemeinde ist die Zustimmung
des Beirates erforderlich.
§ 22 - WAHL DES GEMEINDEVORSTANDES -
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus sieben Personen, dem 1. Gemeindevorsitzenden, dem stellv.
Gemeindevorsitzenden, dem Buchalter, dem Sekretär und drei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, entsprechend der erhaltene
Stimme gewählt.
(2) Die Vorstandsmitglieder teilen innerhalb einer Woche nach den Wahlen in der ersten Vorstandssitzung
die Aufgaben auf und wählen offen aus ihrer Mitte - ohne Beachtung der erhaltenen Stimmen in der
Mitgliederversammlung - den 1. Gemeindevorsitzenden und den stellvertretenden
Gemeindevorsitzenden, einen Buchhalter, einen Sekretär und drei Beisitzern. Auf Antrag können die
Wahlen geheim durchgeführt werden. Die Aufgabenteilung und der Vorstand ist der UNION und dem
Registergericht namentlich anzumelden.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch Tod, Austritt aus der Gemeinde und in anderen
Fällen, die in dieser Satzung bestimmt sind. Für das ausscheidende Vorstandsmitglied rückt ein von der
Mitgliederversammlung gewähltes Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach. Das Ersatzmitglied
ist vom Vorstand einzuladen und ihm ist die Aufgabe zu übertragen. Änderungen in der Besetzung des
Vorstandes sind dem Registergericht und der UNION anzumelden.
(4) Ein Mitglied ist berechtigt, sich als Kandidat für die Vorstandswahlen zu stellen, wenn er
a) seit mindestens einem Jahr Mitglied der Gemeinde ist und nicht im Rückstand mit den
Mitgliedsbeiträgen ist,
b) seinen Wohnsitz im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde hat,
c) nicht beim Vorstand, bei der Kassenprüfung, bei dem Beirat eines nicht der UNION
angeschlossenen islamische Vereins zu sein,
d) nicht Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter der Gemeinde ist,
e) die Gewähr bietet, die Grundsätze des § 4 dieser Satzung zu beachten.
(5) Nach Möglichkeit soll vermieden werden, daß Verwandte ersten und zweiten Grades nicht gleichzeitig
für eine Wahlperiode einen Amt ausüben.
(6) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Ordentliche Mitglieder können mehrmals zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

§ 23 - ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
(1) Die Gemeinde wird gem. § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen
der Gemeindevorsitzender oder der stellvertretender Gemeindevorsitzender sein muss. Im
Innenverhältnis dürfen die vertretungsberechtigten Personen nicht ohne einen entsprechenden
Vorstandsbeschluß den Verein nach draußen vertreten. Verträge ohne Beteiligung von zwei
Vorstandsmitgliedern sind nichtig.
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben :
a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit abweichende Aufgaben
nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er ist das
Exekutivorgan;
b) Bildung von Abteilungen und Arbeitsgruppen zur Verwirklichung der Gemeindezwecke; Hierzu
kann gehören
aa) Ordnungsgemäße Führung der Bücherei der Gemeinde und Führung von
Eingängen und Ausgängen der Bücher der Gemeinde,
bb) Überwachung der regelmäßigen Reinigung und Beaufsichtigung des Gotteshauses und
Warteraumes und Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben;
cc) für die jugendlichen Besucher der Einrichtung geeignete Jugendräume mit
Freizeitsangeboten, die nicht den islamischen Wertvorstellungen widersprechen, aufrechterhalten
und jugendbezogene Weiterbildungskurse organisieren,
c) Die Vorstandsversammlungen finden mindestens ein Mal im Monat statt.
d) Sie werden vom Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen.
e) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
f) Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorst.mitglieder anwesend sind.
g) Der Vorstand entscheidet durch Vorstandsbeschluß. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt.
h) Vorstandsmitglieder können ihre abweichende Meinung protokollieren lassen.
i) Vorstandsmitglieder haben Schweigepflicht über die Belange der Gemeinde.
Gemeindeunterlagen dürfen an Dritte nicht herausgegeben werden. Nach Beendigung des
Amtes sind sämtliche Unterlagen, auch anfertigte Kopien, an den neuen Vorstand
herauszugeben und die Abgabe aller Unterlagen zu versichern. Der neue Vorstand hat auf
Wunsch die Inempfangnahme zu quitteiren.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben neben gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieser
Satzung noch folgende Regeln zu beachten:

Gemeindevorsitzender
aa) Beachtung der Gesetze und Bestimmungen der Satzung bei Verwirklichung der
Gemeindezwecke,
bb) regelmäßige und ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzungen
cc) Verhinderung der Verstöße gegen Gesetz, Satzungsbestimmungen und Grundsätzen der
Gemeindearbeit,
dd) der Geemeindevorsitzender ist Siegelwahrer,
ee) Dienstleistungsangebote der UNION für die Annahme durch die Gemeinde empfehlen.
Stellvertretender Gemeindevorsitzender
Zur Verwirklichung der Gemeindezwecke den Gemeindevorsitzenden unterstützen, im
Verhinderungsfalle des Gemeindevorsitzenden diesen vertreten,

Buchhalter
a) Buchen und Archivierung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde nach den
gesetzlichen Bestimmungen,
b) Bei Ausgaben Überprüfung der Ausgabe nach den Bestimmungen der Satzung und eines
entsprechenden Vorstandsbeschlusses, bei Fehlen eines Vorstandsbeschlusses nach
vorheriger Unterrichtung des Gemeindevorsitzenden keine Zahlungen zu tätigen bis ein
entsprechender Vorstandsbeschluß vorliegt,
c) sichere Aufbewahrung von Urkunden und Geldern der Gemeinde,
d) Mitteln der Gemeinde - sei es auch gewinnbringend für die Gemeinde - nicht an Dritte
weiterleiten,
e) Steuererklärungen und Berichte für die Mitgliederversammlung ausarbeiten,
f) die Begrenzung des Kassenbestandes an Bargeld darf einen Betrag von 1.000,00 EUR nicht
überschreiten.

Sekretär
aa) Führung aller anfallenden Schriftverkehr, Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses;
bb) Ausfertigen der Tagesordnungspunkte nach Beratung mit dem Gemeindevorsitzenden und
anderen Vorstandsmitgliedern, Einladung der Mitglieder zu Vorstandsversammlungen,
Protokollierung der Vorstandsbeschlüsse, fristgerechte Einladung der Mitglieder zur
Mitgliederversammlungen, Erstellung der Berichte des Vorstandes für die
Mitgliederversammlung.

§ 24 - AUSSCHLUSS EINES VORSTANDSMITGLIEDS
(1) Der Ausschluß eines Vorstandsmitglieds kann beim Beirat beantragt werden, wenn mindestens
5 Vorstandsmitglieder in einer Vorstandsversammlung für die Einleitung eines
Ausschußverfahrens stimmen.
(2) Erachtet der Beirat den Wunsch als begründet, so scheidet das Mitglied aus dem Vorstand aus.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Beirates kann das ausscheidende Vorstandsmitglied
innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung endgültig. An die Stelle des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes
rückt ein Ersatzmitglied nach.

§ 25- AUFGABEN DER KASSENPRÜFER
(1) Die von der Mitgliederverammlung gewählten Kassenprüfer wählen in ihrer ersten Sitzung
einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter.
(2) Die Kassenprüfer prüfen alle drei Monate die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde.
(3) Die Prüfung haben die Kas.prüfer vorher schriftlich beim Gem.vorsitzenden zu beantragen.
Der Vorstand hat den Kas.prüfern innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung Ort und Termin
der Prüfung bekanntzugeben. Gegebenfalls ist eine Einigung über den Prüf.termin zu erzielen.
Sollten sich die Parteien über einen Prüfungstermin nicht einigen, so ist die UNION und der
Beirat zu informieren. Diese setzen einen Prüfungstermin verbindlich fest.
(4) Kas.prüfung darf nur in den Gem.räumen stattfinden. Vorgelegte Geschäftsunterlagen dürfen
nicht aus den Gem.räumen an andere Orte verbracht oder an Dritte erläutert werden.
Berichterstellung erfolgt nur im Einvernehmen mit der UNION und dem Beirat.
(5) Kas.prüferunterlagen werden in den-hierzu bestimmten-Gem.räumen aufbewahrt. Diese sind
zu verschließen. Etwaige Schlüssel dürfen sich nur im Besitz der Kas.prüfer befinden.
(6) Die Kassenprüfer haben alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins mit Hilfe der
Kontoauszüge, Einnahme- und Ausgabebelege, Kassenbuch und die Deckung der Einnahmen
und Ausgaben nach Vorstandsbeschlüssen und nach der satzungsmäßigen Verwendung zu
prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeit oder anderer Fehler haben die Kassenprüfer dies
schriftlich unter Angabe der Gründe dem Vorstand mitzuteilen. Die Behebung der Fehler ist
dem Vorstand anzuraten. Eine Kopie des Schreibens ist an die UNION und dem Beirat zu
übersenden.
(7) Kassenprüfer dürfen aus den ihnen vorgelegenten Unterlagen keine Belege entfernen, kopieren,
verunstalten oder aus den Geschäftsräumen der Gemeinde verbringen. Die Prüfungen sind unter
Anwesendheit mindestens eines Vorstandsmitgliedes in den Gem.räumen durchzuführen. Am
selben Prüf.tag sind sämtliche Belege wieder an den Vorstand zurückzugeben. Sollte die Prüfung
mehrere Tage in Anspruch nehmen, so ist entsprechend zu verfahren.
(8) Die Kas.prüfer erstellen für die Dauer Ihrer Amtszeit einen Kas.prüferbericht für die
Mitg.versammlung und übersenden eine Kopie des Berichts an die UNION und dem Beirat.

§ 26 - BEIRAT
Der Beirat setzt sich aus den unten angegeben 5 Personen zusammen :
a) dem Attaché für religiöse Angelegenheiten; zwei Personen als Vertretung des Vorstandes der
UNION und weiteren zwei Mitgliedern, welche in der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt werden. Gleichzeit ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
b) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
c) Die Bairatsversammlungen finden nach Bedarf satt.Die Versammlung wird von der UNION
schriftlich einberufen.

§ 27 - ZUSTÄNDIGKEIT DES BEIRATES
(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) in allen Angelegenheiten der Gemeinde Empfehlungen an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung abgeben; Prüfung der Beschlüsse des Vorstandes und Ausführung dieser
Beschlüsse nach den Bestimmungen dieser Satzung; Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher der
Gemeinde; Prüfung der Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und Kommentierung der
Ausführungen;
b) jederzeitige Prüfung der Buchhaltung nebst Belegen der Gemeinde; Abmahnung des
Vorstandes bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung, im Bedarfsfalle kann der
Beirat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
c) Prüfung der Anträge zur Auflösung der Gemeinde und Kommentierung.
d) andere in dieser Satzung dem Beirat übertragene Aufgaben.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für
Beiratsbeschlüsse ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 28 - SCHIEDSGERICHT
(1) Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und seinen Mitgliedern oder zwischen den Organen
werden durch einen Schiedsspruch entschieden.
(2) Jeder Teil ernennt ein Mitglied als Schiedsrichter. Als dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden
des Schiedsgerichts wird der Botschaftsrat für soziale und religiöse Angelegenheiten der
Botschaft der Republik Türkei zu Berlin oder ein von diesem bestimmter Vertreter ernannt. Ein
Mitglied, das zugleich Mitglied in einem Vereinsorgan ist, kann nicht als Schiedsrichter
benannt werden.
(3) Der Schiedsspruch bindet die streitenden Parteien.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht
der Stimme enthalten.

§ 29 - MITGLIEDSCHAFT DER GEMEINDE
(1) Die Gemeinde wird die Mitgliedschaft der beim Amtsgericht Köln unter VR 8932 als Verein
eingetragene UNION (Dachverband) beantragen. Durch Vorstandsbeschluß der UNION erlangt
die Gemeinde die Mitgliedschaft bei diesem Verein.
(2) Ihre Mitgliedschaftsrechte nimmt die Gemeinde durch einen Delegierten wahr, welcher von
allen Gemeindevorsitzenden einer bestimmten Region für die Dauer der Legislaturperiode des
Vorstandes der UNION gewählt wird. Die geografischen Grenzen der Region werden durch die
UNION bestimmt.
(3) Nach Erlangung der Mitgliedschaft wird die Gemeinde die Mitgliederrechte und Pflichten bei
der Union wahrnehmen. Sie wird keine Ziele verfolgen, die der Satzung der Türkisch
Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Satzung
wird er Beschlüsse der UNION verfolgen. Hierdurch wird die Selbständigkeit der Gemeinde in
keiner Weise berührt werden.
(4) Bei Verletzung der Satzung der UNION kann die Gemeinde aus der Mitgliedschaft bei der
UNION ausgeschlossen werden.
(5) Die Gemeinde zahlt Mitgliedsbeiträge an die Organisation, in welche sie als Mitglied
eingetragen ist.
(6) Zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres übermittelt sie an die, UNION eine Kopie der
Einnahmen und Überschußrechnung, Vereinsregisterauszug, Tätigkeitsbericht sowie Namen,
Adressen und Telefonnummern der Vorstandsmitglieder an die UNION zur Kenntnisnahme.
(7) In der durch die UNION zu bestimmenden Region arbeitet die Gemeinde mit anderen
Gemeinden eng zusammen und übernimmt auf Wunsch die Koordinierungsarbeit. Andere
Gemeinden helfen bei dieser Arbeit.

§ 30 - EINNAHMEN UND AUSGABEN DER GEMEINDE
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind in der gesetzlich geforderten Form aufzuzeichnen.
Ausgaben müssen durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse gedeckt sein. In keinem Falle dürfen
Ausgaben ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluß getätigt werden; durch
Vorstandsbeschluß kann auf Vorstandsbeschluß verzichtet werden, sofern die Höhe der Ausgabe
ebenfalls durch Beschluß begrenzt wird.

§ 31 - BILDUNG EINER RÜCKLAGE
(1) Zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und für besondere
steuerbegünstigte Vorhaben und auch zur Abdeckung nicht kalkulierbarer Risiken und zur Erfüllung
der Gemeindezwecke kann die Gemeinde eine Rücklage bilden.
(2) Die Höhe der Rücklage bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Rücklage darf nicht in bar gebildet werden und muß in den Büchern ausgewiesen sein.
(4) Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.

§ 32 - ANFORDERUNGEN AN DIE GEMEINDEBÜCHER
Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich geforderten Form zu führen.

§ 33 - AUFLÖSUNG DER GEMEINDE
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Beirates befugt, über die Auflösung der Gemeinde
zu beschließen.
(2) An der Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschließen
soll, müssen mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht,
müssen in der zweiten Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
anwesend sein, woraf in der Mitgliederversammlung hingewiesen sein muss. Sind an der zweiten
Mitgliederversammlung ebenfalls nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so kann in
einer dritten Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder über die
Auflösung der Gemeinde beraten und beschlossen werden. Zur Auflösung der Gemeinde ist eine 3/4
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes
Liquidatoren. Für die Vertretungsberechtigung gilt § 23 Abs. 1 dieser Satzung.
(4) Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Gemeindevermögen an die gemeinnützig anerkannte Türkisch Islamische Union der Anstalt für
Religion e.V., Venloer Str. 160, 50823 Köln (UNION), die in der Bundesrepublik Deutschland
religiöse und kulturelle Dienste anbietet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Falls die UNION nicht mehr existiert oder deren
Gemeinnützigkeit aberkannt wird, fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die religiöse und
kulturelle Dienste anbietet und gemeinnützig ist, die wiederum vom Botschaftsrat für religiöse und
soziale Angelegenheiten der Botschaft der Türkischen Republik zu Berlin vorgeschlagen wird. Auch
diese Institution hat das Gemeindevermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden. Die Vermögensübertragung darf erst nach Zustimmung
des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
(5) Bei Liquidation der Gemeinde werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Unberührt
bleiben Erstattungsansprüche der Mitglieder, die gesetzlichen oder vertraglichen Ursprungs sind.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gemeinde aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(7) Die Vermögensübertragung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 34 - GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG

Vorstehende neue Fassung der Satzung besteht aus 34 Paragraphen und wurde auf derAußer/ord. Mitgliederversammlung am 26.11.2006 einstimmig beschlossen. Kassel

Versammlungsleiter                                Schriftführer                                                  Schriftführer




Gem.Vorsitzender                                  Stellv.Vorsitzender                                         Buchhalter                

Sekretär                                                Vorstandsmitglied                                           Vorstandsmitglied                                           

Vorstandsmitglied                                  Kassenprüfer                                                  Kassenprüfer

Kassenprüfer                                         Beiratsmitglied                                                 Beiratsmitglied




Stand: November 2006